
Mit der Veröffentlichung der harmonisierten Produktnorm für Tore EN 13241-1 und dem Ablauf der Koexistenzphase im Mai 2005 hat die CE-Kennzeichnungspflicht für Tore nach der europäischen Bauproduktenrichtlinie begonnen. Damit ist die Zeit der CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie sowie die Beschränkung auf gewerbliche Tore durch die alte ZH 1/494 für Tore, die nach Mai 2005 „in Verkehr“ gebracht wurden, vorbei.
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass dies noch vielen, insbesondere kleineren Betrieben, die Tore einbauen oder wesentlich umrüsten, nicht bewusst ist. Dabei stellt die Produktnorm im Wesentlichen nur eine Zusammenfassung und Deklaration der möglichen Eigenschaften von Toren dar. Die Anforderungen an die Kraftbetätigung, die sich aus der Produktnorm und den dazugehörigen Prüf- und Klassifizierungsnormen ergeben, stellen nur die Umsetzung der Maschinenrichtlinie dar.
Klassifiziert werden auch die Angaben der Eigenschaften Luftdurchlässigkeit, Widerstand gegen eindringendes Wasser und Windlast sowie der Wärme- und Schallschutz, die vorher über die Anforderungen in der Bauregelliste festgelegt waren, und der Schutz vor Freisetzung gefährlicher Substanzen. Neben dem Schutz vor Freisetzung gefährlicher Substanzen ist, sofern durch die ausschreibende Stelle nichts anderes gefordert, nur die Windwiderstandsklasse 2 für Tore eingebaut in Fassaden verpflichtend. Die anderen Eigenschaften können auch ohne Prüfung mit Klasse 0 definiert werden. Verbindlich sind jedoch die jeweiligen nationalen Anforderungen (Bauordnungen, Gesetze, Verordnungen etc.) und/oder die geforderten Leistungseigenschaften der ausschreibenden Stelle.
Mit Einführung der Produktnorm ist auch eine werkseigene Produktionskontrolle (WPK) verpflichtend, mit der der Hersteller gewährleisten muss, dass seine klassifizierten (zugesicherten) Eigenschaften dauerhaft erfüllt werden.
Tore, die unter den Anwendungsbereich der EN 13241-1 fallen, unterliegen mit Ausnahme von einzelnen Sonderanfertigungen der CE-Kennzeichnungspflicht. Die Kennzeichnung ist in EN 13241-1 Abschnitt 5 mit Anhang ZA geregelt. Die CE-Kennzeichnung ist durch den Hersteller eigenverantwortlich durchzuführen. Der Konformitätsnachweis für die mandatierten Eigenschaften unterliegt dem System 3 für den Anwendungsbereich der EN 13241-1. Gemäß Anhang ZA sind folgende Aufgaben zur Konformitätsbewertung von Toren ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften vorgegeben:
1) Die Angabe der Klasse 0 = kein Prüfnachweis ist möglich.
2) Beim Einsatz in Fassaden müssen Tore gemäß EN 13241-1 mindestens die Windlast Klasse 2 erfüllen, außer eine geringere Klasse wird durch die ausschreibende Stelle ausdrücklich ausgeschrieben. Die Angabe der Klasse 0 = kein Prüfnachweis ist damit möglich, aber nur für den Innenbereich verwendbar.
3) Die Angabe des U-Werts ist nur erforderlich wenn ausgeschrieben.
4) Die Notifizierung einer Prüfstelle ist eine europaweite Anerkennung.
Das PfB ist notifizierte Prüfstelle für Tore. Zudem stehen im PfB optimierte Prüfstände zur Prüfung der nachfolgenden Leistungseigenschaften bis zu einer Torgröße von ca. 9 x 6 m zur Verfügung:
