DIN EN 14351-2 die lang ersehnte Produktnormen für Innentüren
Eines ist sicher, mit dem Datum Januar 2019 ist diese lange schon vorhergesagte europäische Norm „Fenster und Türen – Produktnormen, Leistungsanforderungen – Teil 2: Innentüren; Deutsche Fassung EN14351-2:2018“ veröffentlicht und für jeden zugänglich bzw. zu bestellen.
Zurückblickend war es in der Tat eine schwere Geburt!
Hatte der Verfasser mit allem Pessimismus bereits die Harmonisierung und die damit verbundene Möglichkeit der CE Kennzeichnung für das Jahr 2017 vorausgesagt.
Und wie sieht es mit der Verpflichtung der CE Kennzeichnung aus?
Was ist mit der Harmonisierung und Veröffentlichung im europäischen Amtsblatt?
Erst nach dieser Veröffentlichung ist ein konkretes Datum der Korrelationsphase von einem, zwei oder mehr Jahren für die CE Kennzeichnung verpflichtend vorgegeben. Verpflichtend heißt zunächst, dass ab der Veröffentlichung die Möglichkeit einer CE Kennzeichnung vorhanden sein darf und erst am Ende der Korrelationsphase von X Jahren Innentüren einer CE Kennzeichnung unterliegen.
Was ist dann mit der europäischen Norm DIN EN 16034 Türen, Tore und Fenster – Produktnormen, Leistungseigenschaften – Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften?
Für diese harmonisierte Norm endet die Korrelationsphase bereits zum November 2019.
Bleibt das so bestehen?
Auch da müsste man einen Blick in die Glaskugel werfen. Einerseits wird geschrieben, dass diese Korrelationszeit im November beendet ist und andererseits ist eine CE-Kennzeichnung für Feuer- und Rauchschutztüren im Außenbereich notwendig! Aber in diesem Fall nur für Fenster und Außentüren nach DIN EN 14351-1. Andererseits wird in den Fachkreisen diskutiert, dass die Korrelationszeit der DIN EN 16034 auf eine bestimmte Zeit X verlegt wird, um dann für beide Einsatzbereiche von Türen, d.h. für den Außenbereich (Außentüren und Laubengangtüren) und Innenbereich, d.h. für Türen die nicht dem Freiluft Klima ausgesetzt sind, gleichzeitig die Kennzeichnungspflicht mit dem CE-Zeichen sowie einer Leistungserklärung vorzunehmen.
Soweit so sinnvoll!
Aber kursiert da nicht schon seit einiger Zeit die Aussage, dass DIN EN 16034 aufgelöst wird und in die Produktnormen der Fenster und Außentüren (DIN EN 14351-1), der Innentüren (DIN EN 14351-2) und der Tore (DIN EN 13241) integriert werden soll?
So gesehen wird wohl noch viel Wasser über die europäischen Flüsse hinab zu deren Mündungen fließen.
Eines ist jedoch wohl sicher, für Türblätter/Türflügel und für Türzargen/Türstöcke, unabhängig davon ob aus Metall, Holz oder Kunststoff, die einzeln in Verkehr gebracht werden, besteht keine CE Kennzeichnungspflicht.
Aber halt!
Wie sieht es im Fall von Funktionstüren aus?
„Funktionstüren“ ist der Sammelbegriff für die Spezialisten unter den Türen. Sie kommen zum Einsatz, wo Standard-Türen nicht ausreichen. Mittellage, Türblatt, Zarge, Beschläge, Dichtungen und Oberflächenmaterial sind für ganz bestimmte Zwecke ausgelegt. Man unterscheidet im Wesentlichen Schallschutztüren, Einbruchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, Feuchtraumtüren und Nassraumtüren. An bestimmten Stellen ist der Einbau von Funktionstüren baurechtlich vorgeschrieben. Die Eigenschaften (Prüfwerte) von Funktionstüren werden von beauftragten Instituten getestet und mit Prüfzeugnissen (z.B. über Schalldämmwerte, Klimakategorie, Einbruchschutzklasse etc.) bestätigt. Brand- und Rauchschutztüren müssen darüber hinaus zum Teil durch eine Allgemeine bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) bzw. ein Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) bestätigt und gekennzeichnet werden, bevor die Türen in den Verkehr gebracht werden dürfen. In Deutschland wird das abZ vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin auf Antrag des Türherstellers erteilt und das abP nach DIN 18095 von anerkannten Prüfinstituten, z.B. dem PfB Rosenheim, ausgestellt.
Laut Produktnorm können Türen mit ihren Komponenten, d.h. Flügel und Rahmen/Zarge, getrennt in den Verkehr gebracht werden, wenn jede dieser Komponenten eindeutig kenntlich gemacht wird. Deshalb fallen alle Funktionstüren, sobald sie in den Verkehr gebracht werden, unter die Notwendigkeit einer CE Kennzeichnung und Leistungserklärung!
Große Frage!
Wie wird diese Thematik in der neuen Norm für Innentüren behandelt?
Folgendes lässt sich aus DIN EN 14351-2 unter Punkt 1″ Anwendungsbereich“ entnehmen:
Die europäische Norm DIN EN 14351-2 ist für Türen im Bauwerksinneren vorgesehen, die für folgende Verwendungszwecke sind:
- Verwendungszweck a) in Fluchtwegen;
- Verwendungszweck b) für besondere Verwendungszwecke mit besonderen
- Anforderungen
- Verwendungszweck c) lediglich zur Verbindung.Jedoch gilt diese europäische Norm nicht für:
- Tore nach DIN EN 13241;
- Außentüren nach DINEN 14351-1;
- im Handel einzeln erhältliche Türflügel (= Verwendungszweck C)
- im Handel einzeln erhältliche Türrahmen/-Zarge (= Verwendungszweck C)
- kraftbetätigte Türen, außer Drehflügeltüren nach DIN EN 16361
- „Kraftbetätigte Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften – Türsysteme, mit Ausnahme von Drehflügeltüren, vorgesehen für den kraftbetätigten Betrieb“
Auf einen Nenner gebracht, sind alle Türen, die dem Verwendungszweck a und b zugerechnet werden, CE kennzeichnungspflichtig! Alle Türen, Türblätter, Türzargen, Türstöcke und Blendrahmen, die dem Verwendungszweck C zugerechnet werden, sind nicht CE kennzeichnungspflichtig!
Zum Abschluss noch ein Blick in die Glaskugel.
Ich sehe vieles, aber nicht alles. Vielleicht wissen wir zum Jahresende wie es generell mit den Produktnormen weitergeht.
Zertifikatsübergabe bei der Firma Schörghuber
Quelle: Das Türenbuch, Rüdiger Müller (2., vollständig überarbeitete Auflage)