Absturzsicherung

Ab einer Absturzhöhe von 1,0 m ist bei Fensterelementen und Festverglasungen mit nicht ausreichend hoch gemauerter Brüstung ein Nachweis der Absturzsicherung erforderlich. Die Absturzsicherung ist national geregelt.

Absturzhemmenden Elemente aus Glas werden in der DIN 18008-4 geregelt. Die Norm unterscheidet hier in drei Kategorien A, B und C, und basiert generell auf die einst geltenden Regeln der TRAV.

Absturzhemmende Elemente

Erklärung zu den einzelnen Kategorien:

  • Kategorie A:
    Verglasungen, die horizontale Nutzlasten abtragen, da sie keine tragende Brüstung oder vorgesetzte Sicherung wie z.B. Handlauf oder Holm in der notwendigen Höhe zur Aufnahme von horizontalen Nutzlasten nach DIN EN 1991-1-1, besitzen.
  • Kategorie B:
    Unten gelagerte Gläser z.B. Brüstungen, die einzelnen Glasscheiben sind durch einen durchlaufenden Handlauf in der notwendigen Höhe verbunden.
  • Kategorie C1:
    Glasausfachungen für Geländer, die keine horizontalen Nutzlasten abtragen müssen. Die Lastabtragung wird vom Geländer übernommen.
  • Kategorie C2:
    Verglasungen über denen sich ein in der notwendigen Höhe angebrachter lastabtragenden Riegels z.B. Handlauf oder Stange befindet. die keine horizontalen Nutzlasten in erforderlicher Höhe abtragen müssen.
  • Kategorie C3:
    Verglasungen mit in der notwendigen Höhe befindlichem, vorgesetztem lastabtragendem Holm, die keine horizontalen Nutzlasten in erforderlicher Höhe abtragen müssen.

 

Nachweis

Der Nachweis für absturzsichernde Verglasungen wird über zwei Nachweise erbracht.
Der statische Teil (=Grenzzustand der Tragfähigkeit für statische Einwirkungen) und der sogenannte „Pendelschlag“ (=Grenzzustand der Tragfähigkeit für stoßartige Einwirkungen).

 

Grenzzustand der Tragfähigkeit für statische Einwirkungen

Der Nachweis erfolgt durch einen Statiker unter Berücksichtigung einschlägiger Normen unter anderem der Normen aus DIN 18008-4. Es ist eine Glasstatik und eine Systemstatik nachzuweisen.

 

Grenzzustand der Tragfähigkeit für stoßartige Einwirkungen

Der Nachweis erfolgt durch zwei Schläge mit einem Zwillingsreifen (Pendel). Das Trefferfeld wird nach DIN 18008-4 gewählt. Es wird der ungünstigste Trefferpunkt gewählt. Offene Glaskanten sind mit einem Kantenschutz zu sichern. Entspricht der Kantenschutz nicht dem Musterkantenschutz aus DIN 18008-4 so ist dieser vor der Prüfung mit dem Zwillingsreifen zur prüfen. Die Prüfung erfolgt mit einer Stahlkugel und einer Aufprallenergie von 10 Nm bzw. 20 Nm (je nach Kategorie). Die Aufschlagpunkte sind auf Kantenschutz in Höhe der Aufprallpunkte des Zwillingsreifens zu wählen. Anschließend erfolgt die Prüfung mit dem Zwillingsreifen. Die Fallhöhe ist abhängig von der Kategorie (A=900 mm, B=700 mm, C=450 mm). Wenn die Scheibe durch den Aufprall des Reifens nicht bricht ist diese mit Körnerschlägen zu brechen und die Resttragfähigkeit mit einem erneuten Stoß des Zwillingsreifens aus 100 mm Fallhöhe zu prüfen. Die Anforderungen an das Glas aus DIN 18008-4 müssen eingehalten werden. In Kategorie A und C sind Einfachverglasungen nur in VSG zulässig. In Katergorie B darf generell nur VSG verwendet werden. In Kategorie A ist in Mehrscheiben-Isolierverglasungen mindestens eine Scheibe als VSG auszuführen. Falls in Mehrscheiben-Isolierverglasungen Kategorie A und C mit einer ESG-Scheibe auf der Angriffsseite vorhanden ist, so dürfen unmittelbar hinter dieser Scheibe grob brechende Glasarten (z. B. Float) enthalten sein (sofern beim Pendelschlag kein Glasbruch der ESG Scheibe auftritt).

In Kategorie C (d. h. C1 und C2) ist in Mehrscheiben-Isolierverglasungen auf der Angriffsseite die Scheibe mindestens als VSG, ESG oder VSG aus ESG auszuführen. Für die Kategorie C3 gelten die Glasanforderungen der Kategorie A.

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Christoph Geiger

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